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Risikoaufklärung vor einer Schilddrüsenoperation – Art und Umfang der Operationsdokumentation

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1372/10 – Beschluss vom 03.06.2011

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27.10.2010, Az. 10 O 163/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 27.06.2011 Stellung zu nehmen
Gründe
Die Berufung hat aus den nachstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.

I.

Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass dem Kläger weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Aufklärung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht, so dass die Klage der Abweisung unterliegen musste. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen. Hierzu Folgendes:

1.

Symbolfoto: Von thodonal88/Shutterstock.com

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass die komplette Stimmlippenparese links auf einen den Beklagten zuzurechnenden Behandlungsfehler zurückgehe. Dieser sei darin zu sehen, dass der Beklagte zu 2) bei der Operation des Klägers kein Neuromonitoringgerät eingesetzt habe. Den Beklagten sei es entgegen der nicht erschöpfenden Beweiswürdigung des Landegerichtes nicht gelungen, den Einsatz des Gerätes zu beweisen. Der Verzicht darauf verletzte den zum Operationszeitpunkt maßgeblichen ärztlichen Standard. Das habe das hier sich realisierende Risiko einer Nervenverletzung verdreifacht.

Dem kann der Senat nicht folgen. Die Berufungsbegründung beruht in diesem Punkt auf einer Verkennung der Beweislast. Jede Partei trägt grundsätzlich die Beweislast für die tatsächlichen Vorrausetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm, so dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen hat. Für den Arzthaftungsprozess gilt nichts anderes (BGH NJW 1991, 1540; BGH NJW 1994, 1594). Es obliegt deshalb dem Kläger das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Körper[…]


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