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Wirksamkeit einer Befristung – Schriftformerfordernis gem. § 14 Abs. 4 TzBfG

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ArbG Berlin – Az.: 36 Ca 15296/20 –  Urteil vom 28.09.2021

I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Vertrag vom 19.08.2019 vereinbarten Befristung mit dem 31.10.2020 geendet hat.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in der Vereinbarung vom 29.09.2020 vereinbarten Befristung mit dem 30.11.2021 enden wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.005,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, in dessen Rahmen der Kläger bei der Beklagten als Mechatroniker zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von etwa 4.334,20 EUR brutto tätig ist.

Der Kläger begründete mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 15. August 2018 ein Arbeitsverhältnis, das bis zum 31. Oktober 2019 befristet war. Ausweislich eines Arbeitsvertrages der Parteien unter dem 19. August 2019 sollte das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2019 bis zum 31. Oktober 2020 „weitergeführt“ werden, nach der dortigen Nr. 1 erfolgte die „Befristung … aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG“.

Einen Arbeitsvertrag unter dem 29. September 2020, nach dem ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. November 2020 bis zum Wegfalls eines Sachgrundes bestehen sollten, unterzeichneten die Parteien elektronisch.

Im Rahmen der am 23. November 2020 bei dem Arbeitsgericht (nachfolgend: ArbG) Berlin eingegangenen, der Beklagten am 7. Dezember 2020 zugestellten und später erweiterten Klage trägt der Kläger vor, mit der im Rahmen des Arbeitsvertrages unter dem 19. August 2019 vereinbarten Befristung bis zum 31. Oktober 2020 werde die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes überschritten. Dem befristeten Arbeitsvertrag unter dem 29. September 2020 fehle die Schriftform, denn die genutzte elektronische Signatur stelle keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Gesetzes dar.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Vertrag vom 19. August 2019 vereinbarten Befristung mit dem 31. Oktober 2020 geendet hat;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in der Vereinbarung vom 29. September 2020 vereinbarten Befristung mit dem 30.November 2021 enden wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger irre, wenn e[…]


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