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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose krankheitsbedingte Arbeitnehmer-Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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ArbG Bonn, Az.: 3 Ca 1769/16, Urteil vom 22.12.2016

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.8.2016 zum 31.3.2017 beendet worden.

2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

5. Streitwert: 14.113,50 EUR.

6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger seit dem 01.07.1992 bei der Beklagten zunächst als Pflegehelfer und seit 2012 im Patientenbegleitservice beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 22.08.2016 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2017.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Kläger 49 Jahre alt, verheiratet und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 2.822,70 EUR.

Die Beklagte stützt die von ihr ausgesprochene Kündigung auf krankheitsbedingte Kündigungsgründe.

Der Kläger war seit 2011 in erheblichen Umfang arbeitsunfähig erkrankt. So war der Kläger im Jahre 2011 in sieben Zeitabschnitten mit insgesamt 39 Arbeitsunfähigkeitstagen sowie ab dem 29.09.2011 bis zum 28.04.2013 durchgehend mit einem Umfang von 129 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. In 2012 wurde er in den Patientenbegleitservice umgesetzt und wies Arbeitsunfähigkeitszeiten von 252 Arbeitstagen auf. 2013 war der Kläger an 88 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt, in 2014 in 13 Zeitabschnitten an 62 Tagen, in 2015 an 142 Arbeitstagen und in 2016 bis zum 31.07.2016 an 69 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Für diesen Zeitraum ergibt sich daraus eine durchschnittliche Erkrankung von 135 Arbeitstagen pro Jahr. Die Beklagte zahlte in dem Zeitraum 2011 – 2016 insgesamt 55.685,02 EUR an Entgeltfortzahlung.

Die Beklagte führte im Jahre 2012 ein Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durch. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde der Kläger erneut zu einem BEM-Verfahren eingeladen, erschien jedoch nicht. Ein weiteres BEM-Gespräch fand am 27.11.2014 statt. Dort wurde vereinbart, dass der Kläger per Attest nachweist, welche Arbeiten er aus Gesundheitsgründen nicht ausführen könne. Diese Vereinbarung wurde von dem Kläger nicht eingehalten. Weitere Einladungen zu BEM-Gesprächen versandte die Beklagte mit Schreiben vom 21.10 und 17.11.2015. Ei[…]


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