Landessozialgericht NRW – Az.: L 21 AS 2131/19 – Urteil vom 01.10.2021
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig, insbesondere die Hilfebedürftigkeit aufgrund einer Bedarfsgemeinschaft als eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die Klägerin lebt in einer ca. 75 m² großen Mietwohnung mit Balkon und Kellernutzung. Die Wohnung besteht aus einem Kinderzimmer, einem Schlafzimmer, einem Wohnzimmer, sowie Küche, Diele und Bad. Die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum verheiratet, lebte aber schon lange in Trennung. Seit dem 1.6.2016 lebt auch der Zeuge E C in der Wohnung.
Der Zeuge bezog bereits zuvor SGB II-Leistungen von einem anderen Leistungsträger. Der Zeuge selbst äußerte bei dem für ihn (zuvor) zuständigen Leistungsträger bei einer Vorsprache am 7.10.2015 die Absicht, in den Ortsteil ziehen zu wollen, in welchem die Klägerin wohnt. Am 8.6.2016 gab er an, zum 1.7.2016 umzuziehen. In dem entsprechenden Vermerk heißt es hierzu: „Kunde zieht zum 1.7.2016 mit Partnerin zusammen, die in Schwalmtal Leistungen bezieht“. Mit Bescheid vom 8.6.2016 hob das Jobcenter Mönchengladbach gegenüber dem Zeugen die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1.7.2016 wegen des Umzugs und des dadurch bedingten Zuständigkeitswechsels auf.
Am 20.6.2016 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor. Der Beklagte hat in seiner Akte vermerkt, die Kundin habe den Zuzug des Partners mitgeteilt. Ob die Klägerin selbst diesen Begriff gewählt hat, lässt sich dem Vermerk nicht entnehmen.
Am 23.6.2016 reichte die Klägerin bei dem Beklagten die entsprechende Veränderungsmitteilung über den Zuzug des Zeugen E C ein. Es wurde angegeben, von den zugezogenen Personen gehöre eine Person zur Bedarfsgemeinschaft. Diese Angabe findet sich in allen späteren Leistungsanträgen. Ausweislich der beigefügten Meldebestätigung vom 15.6.2016 war der Zeuge am 1.6.2016 in die Wohnung eingezogen.
Am 24.8.2016 wurde das Haus verkauft, in welchem der Zeuge z[…]