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Aussteuerversicherung – Anspruch eines Kindes auf Herausgabe des Auszahlungsbetrages

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AG Weilburg – Az.: 24 F 536/12 – Beschluss vom 18.10.2012

I. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrens wird auf 9.335,50 € festgesetzt.
Gründe
I. Die am 11.10.1986 geborene Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners.

Die Ehe der Kindeseltern wurde im Jahr 1992 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg geschieden.

Der Antragsgegner hatte mit Wirkung zum 01.02.1989 bei der … Versicherungsnr. …, für die Antragstellerin eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung abgeschlossen. Versicherungsnehmer dieser Versicherung war der Antragsgegner, versicherte Person und damit bezugsberechtigt war die Antragstellerin. Die Versicherungssumme wurde fällig mit Heirat der Antragstellerin; spätestens jedoch zum 01.12.2011. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

Die Versicherungssumme bei Heirat der Antragstellerin betrug 7.670,- € zuzüglich eines Überschussguthabens in Höhe von 1.665,50 €; vgl. Bl. 6 d.A.

Im Rahmen des zwischen den Kindeseltern vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Weilburg unter dem Az. 2a F 130/92 UEUK geführten Verfahrens betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt schlossen die Kindeseltern unter dem Datum vom 11.11.1992 einen Vergleich. In diesem Vergleich fanden die vom Antragsgegner auf die verfahrensgegenständliche Versicherung geleisteten monatlichen Raten in Höhe von seinerzeit 49,30 DM Berücksichtigung; vgl. Bl. 120 f. d.A. 2a F 130/92 UEUK.

Die verfahrensgegenständliche Versicherung wurde seitens des Antragsgegners zum 01.06.2006 gekündigt. Der Auszahlungsbetrag betrug 8.062,50 €; vgl. Bl. 49 d.A.

Die Antragstellerin behauptet, die Kosten für die Versicherung seien im Rahmen des damaligen Unterhaltsverfahrens bei der Bemessung des Kindesunterhalts ausdrücklich einkommensmindernd berücksichtigt worden.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihr stünde der geltend gemachte Leistungsanspruch unmittelbar aus dem zwischen dem Antragsgegner und der … abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu, da es sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter handele.

Jedenfalls bestehe der geltend gemachte Anspruch jedoch aufgrund der Vereinbarung der Kindeseltern vom 11.11.1992. Zwischen den Kindeseltern sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Antragsgegner die monatlichen Versicherungsbeiträge weiterzahlen solle, damit die Antragstellerin bei Fälligkeit in den Genuss der Versiche[…]


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