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Ersatzbeschaffung – Leasing eines Ersatzfahrzeugs – Leasingsonderzahlung

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 45/20 – Urteil vom 03.07.2020 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. März 2020 – 36 C 212/19 (12) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 829,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 808,97 Euro seit dem 16. Februar 2019 und aus 20,29 Euro seit dem 21. März 2019 sowie 157,79 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2019 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Gründe

A. Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15. November 2018 in … ereignete. Die alleinige Einstandspflicht des Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Kläger bezifferte seinen unfallbedingten Schaden außergerichtlich zunächst im Wege fiktiver Abrechnung auf insgesamt 4.714,85 Euro, wobei er 3.592,84 Euro (netto) sachverständig ermittelte Reparaturkosten, eine Wertminderung von 300 Euro, Sachverständigenkosten von 797,01 Euro und eine Unkostenpauschale von 25 Euro in Ansatz brachte (GA 37). Der Beklagte erstattete hierauf unter dem 7. März 2019 (GA 39) vorgerichtlich 3.905,88 Euro (2.805 Euro netto Reparaturkosten, 300,- Euro Wertminderung, 775,88 Euro Sachverständigenkosten und 25 Euro Unkostenpauschale). Nachdem der Kläger die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Wege des Leasings mit einer Sonderzahlung von 6.722,69 Euro zzgl. 1.277,31 Euro Umsatzsteuer angezeigt und die hierbei angefallene Umsatzsteuer beschränkt auf den bei einer tatsächlichen Reparatur zu beanspruchenden Betrag von 682,64 Euro (19 % aus 3.592,84 Euro) eingefordert hatte, zahlte der Beklagte unter dem 20. März 2019 weitere 532,95 Euro, die er als Mehrwertsteuer-Nachzahlung, berechnet aus dem von ihm anerkannten Reparaturaufwand von 2.805,- Euro, auswies (GA 43). Mit seiner Klage verlangt der Kläger den noch offenen Restbetrag einschließlich restlicher Sachverständigenkosten von 21,13 Euro. Er meint, die weitere vorgerichtliche Zahlung vom 20. März 2019 in Höhe von 532,95 Euro sei von der mit der Klage geltend gemachten Forderung nicht in Abzug zu bringen. Es habe sich um eine Zahlung auf gesondert eingeforderte Mehrwertsteuer gehandelt, die angefallen sei, nachdem der Kläger ein neues Fahrzeug angeschafft und dies gegenüber dem Beklagten angezeigt habe. Er hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 807,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Februar 2019 sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – vorgetragen, die weitere vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 532,95 Euro sei entgegen der irrtümlichen Angabe im Regulierungsschreiben vom 20….


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