Rechtliche Auseinandersetzung um Vergütung während Corona-Quarantäne
Die zentrale Frage dieses Falles betrifft die Vergütungspflicht des Arbeitgebers während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne geschickt wird. Die Klägerin, eine Pflegefachkraft, die in einer von der Beklagten betriebenen Pflegeeinrichtung tätig ist, wurde positiv auf das Coronavirus getestet und musste sich auf behördliche Anordnung in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Während dieser Zeit erhielt sie nicht ihre volle Vergütung, was zum Streitpunkt zwischen den Parteien wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Vergütungszahlung bei Quarantäne wegen symptomloser Infektion mit SARS-CoV-2-Virus im Fokus.
Klägerin argumentiert, dass trotz Nichtimpfung die Quarantäne nicht durch ihre Entscheidung beeinflusst wurde.
Entschädigungsleistung aus § 56 IfSG als möglicher Anspruch der Klägerin.
Klägerin fordert von der Beklagten einen Betrag von 1.065,41 € brutto.
Gerichtsurteil vom 01.12.2022 betont, dass Nichtimpfung und Quarantäneanordnung kausal verknüpft sind.
Entscheidung: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung für Klägerin, da Quarantänezeit als „erheblich“ eingestuft wird.
Hauptargumente der Klägerin
Die Klägerin argumentierte, dass ihr gemäß § 616 BGB ein Vergütungsanspruch für die Dauer der behördlich angeordneten Quarantäne zustehe. Sie betonte, dass die Definition einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ im Sinne dieses Paragraphen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Sie verwies auf andere gesetzliche Regelungen, die längere Zeiträume vorsehen, und argumentierte, dass die Quarantänezeit in ihrem Fall darunter fallen sollte. Weiterhin betonte sie, dass aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hindeuten, dass eine Impfung nicht zwangsläufig vor einer Infektion schützt. Daher sei ihre Entscheidung, sich nicht impfen zu lassen, nicht kausal für die Quarantäne. Zudem berief sie sich auf § 56 IfSG, der eine Entschädigungsleistung für Arbeitnehmer in Quarantäne vorsieht.
Gegenargumente der Beklagten
Die Beklagte konterte, dass § 616 BG[…]