ArbG Aachen – Az.: 9 Ca 3023/11 – Urteil vom 29.09.2011
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung durch die Beklagte zum 01.09.2011 zur B. L. unwirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Aachen weiter zu beschäftigen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.045,24 EUR.
6. Die Berufung wird auch gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung.
Die am ……..1966 geborene Klägerin ist seit dem 24.07.2006 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.511,31 EUR als Fachassistentin bei der Beklagten in deren Dienststelle in Aachen beschäftigt. Beklagte ist die bundesweit tätige C..
Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen verweisen auf die tarifvertraglichen Bestimmungen der C.. Nach § 4 TV-BA ist eine Versetzung bei Vorliegen eines dienstlichen Grundes möglich.
Die Klägerin ist zunächst für die Beklagte aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge tätig geworden.
Mit Urteil vom 09.03.2011 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die allein auf Haushaltsbefristung gestützten Befristungen bei der C. unwirksam sind, da nicht zulässig ist, dass sich die C. ihren Befristungstitel als Haushaltsgesetzgeber selber schafft (BAG, Urteil vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09).
Vor diesem Hintergrund kam es zu einer Vielzahl von Entfristungen von bisher befristeten Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten und insofern zu einem erheblichen Personalüberhang. Unter anderem das Arbeitsverhältnis der hiesigen Parteien wurde auf die Entfristungsklage der Klägerin im Rechtsstreit zu Aktenzeichen 5 Ca 2082/11 durch gerichtlichen Vergleich vom 28.06.2011 im Nachgang zur Entscheidung des BAG vom 09.03.2011 ebenfalls entfristet.
Zur Minderung des Personalüberhangs bot die Beklagte allen bislang durch Haushaltsbefristung beschäftigten Mitarbeitern in der B. im Nachgang zur Entscheidung BAG 09.03.2011 an, entweder das Arbeitsverhältnis in der Dienststelle B. fortzusetzen, dann aber sollte das Arbeitsverhältnis mit der vorgesehenen Befristung enden. Alternativ sei eine unbefristete Tätigkeit in einer anderen Dienststelle vorgesehen, wobei der Klägerin eine unbefristete Tätigkeit in L. angeboten wurde (Protokoll des Parallelprozesses 9 Ga 43/11 vom 30.08.2011, Bl. 81 der dortigen Akte).
Die Klägerin lehnte beide Angebote ab und bestand auf einer unbefristeten Beschäftigung in B..
In der Dienststelle B. wurden für diese[…]