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Klageort – Arbeitgebersitz im EU-Ausland

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 14 Sa 1312/07
Urteil vom 17.03.2008

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 – 10 Ca 2254/05 – aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen vom 07.03.2005 und 27.05.2005 sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin von März bis Oktober 2005.

Die 55 Jahre alte Klägerin kroatischer Staatsangehörigkeit ist seit dem 02.11.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft kroatischen Rechts mit Sitz in A., die aus dem Unternehmen „N. A. Arbeitsorganisation W.“ hervorgegangen ist. Die Anstellung der Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgte nach damaligem kroatischen Recht aufgrund eines Arbeitsverhältnisbeschlusses der „Kommission für Arbeitsverhältnisse“ vom 04.11.1987 für die Verwaltung in A. auf unbestimmte Zeit. Mit Beschluss der Generaldirektion der Rechtsvorgängerin vom 11.11.1991 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 15.10.1991 als Sekretärin/Übersetzerin in die Zweigstelle E. entsandt. Die Parteien schlossen dann „auf der Grundlage des Arbeitsgesetzes der Republik Kroatien“ unter dem 30.03.1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Der Klägerin wurde darin ein Arbeitsplatz als Übersetzerin im Büro E. zugewiesen. Art. 15 des Vertrages sieht vor, dass im Falle eines Rechtsstreites zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die tatsächliche örtliche Zuständigkeit des Gerichtes in A. gegeben ist. Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf Bl. 99 ff. verwiesen.

Die Beklagte betreute von ihrer Zweigstelle in E. aus Baustellen in Deutschland, auf denen kroatische Arbeitnehmer im Rahmen staatlich vereinbarter Kontingente beschäftigt wurden. Bei den Verwaltungsangestellten der Zweigstelle handelte es sich ebenfalls um kroatische Staatsangehörige, die sämtlich von der Zentrale in A. eingestellt worden waren. Der Zweigstellenleiter K. war zugleich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten. Für die Zweigstelle der Beklagten war in E. ein Bankkonto errichtet, über das u.a. die Gehaltszahlungen abgewickelt wurden. Mitarbeiter der Zweigstelle akquirierten nicht nur Aufträge deutscher K[…]


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