LG Berlin, Az.: 63 S 493/12, Urteil vom 02.07.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01. Oktober 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 13 C 24/12 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht nach § 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verlangen.
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist nicht durch die seitens der Klägerin erklärte Kündigung vom 29. März 2012 beendet worden. Die Kündigung war weder als außerordentliche fristlose (§ 543 BGB) noch als ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) wirksam.
Foto: tashka2000/BigstockDer Beklagte hat durch die Hundehaltung seine vertraglichen Pflichten nicht mehr als unerheblich schuldhaft verletzt im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte gegen § 11 des Mietvertrages verstoßen habe. Die Klausel in § 11 des Mietvertrages ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:
Die in Rede stehende Klausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil aus ihr nicht hervorgeht, an welche überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen die Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung gebunden sein soll (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 25. September 2012 – VIII ZR 329/11 – NJW-RR 2013, 584f Tz 5, zitiert nach juris). Weil aber die Vertragsklausel zur Tierhaltung unwirksam ist, ist der hiesige Fall entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mi[…]