Schädlingsbefall: Fristlose Mietvertragskündigung bei Verweigerung von Schädlingsbekämpfung
Das Amtsgericht München hat in einem Urteil eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses bestätigt, weil die Mieterin die notwendige Schädlingsbekämpfung in ihrer Wohnung verweigerte. Der Fall betont die Bedeutung der Duldungspflicht von Mietern bei notwendigen Maßnahmen zur Instandhaltung oder Sanierung der Mieträume. Die Weigerung, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zuzulassen, wurde als schwerwiegender Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten gewertet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Fristlose Kündigung: Bestätigung der Rechtmäßigkeit bei Verweigerung der Schädlingsbekämpfung.
Duldungspflicht der Mieterin: Nichterfüllung führte zur Kündigung.
Speckkäferbefall als Hauptproblem: Identifikation der Wohnung der Beklagten als Quelle.
Geruchsbelästigung und Müll: Weitere Gründe für die Notwendigkeit der Schädlingsbekämpfung.
Gerichtsprozess: Verspäteter Vortrag der Beklagten und Ablehnung ihrer Einwände.
Einstweilige Verfügung: Verpflichtung zum Dulden der Schädlingsbekämpfung.
Interessenabwägung: Gericht bewertet das Interesse des Vermieters an der Räumung höher als das Bleibeinteresse der Mieterin.
Keine Pflicht zur Ersatzwohnung: Mieterin hatte den Befall zu vertreten und konnte keine Ersatzunterkunft fordern.
Fristlose Kündigung im Mietrecht: Ein Spannungsfeld zwischen Vermieterpflichten und Mieterrechten
(Symbolfoto: hedgehog94 /Shutterstock.com)
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