OLG Hamm – Az.: I-18 U 68/20 – Urteil vom 09.12.2021
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.02.2020, Az. 02 O 450/19 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 11.602,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Kläger begehren die Rückzahlung einer bereits gezahlten Maklerprovision.
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung im Hause Xstraße 00 in Z, bei dem es sich um ein Haus mit mehreren Eigentumswohnungen handelt. Im Sommer 2018 entschied sich die Bewohnerin, Frau Y (nachfolgend Verkäuferin), dazu, ihre im 2. Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung zu verkaufen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Beklagten am 06.06.2018 einen qualifizierten Alleinauftrag bezüglich Maklerleistungen. Die Kläger, die die Wohnung später auch käuflich erwarben, wandten sich an die Beklagte und erklärten ihr Interesse an der Wohnung. Unter dem 15.06.2018 übersandte der Zeuge A für die Beklagte das von ihm erstellte Exposé an die Kläger. Das Exposé enthielt einen „Courtagepassus“. Daneben übermittelte der Zeuge A mit gleicher E-Mail weitere Unterlagen zur Immobilie und stellte einen Besichtigungstermin in Aussicht. Mit E-Mail vom 24.6.2018 forderten die Kläger bei dem Zeugen A weitere Unterlagen an; dieser übersandte sie mit E-Mail vom 27.06.2018. Am 03.07.2018 führte dann der Zeuge A eine Besichtigung der Wohnung mit den Klägern durch.
Der ursprünglich verlangte Kaufpreis i.H.v. 320.000 EUR wurde auf Wunsch der Verkäuferin, die noch mit 5.000 EUR an der Instandhaltungsrücklage beteiligt war, um 5.000 EUR erhöht, wobei die Umstände der Einigung streitig sind. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 13.07.2018 geschlossen.
Mit Schreiben vom 16.07.2018 übersandte die Beklagte eine Rechnung an die Kläger über eine Maklergebühr i.H.v. 11.602,50 EUR brutto. Diese Rechnung bezahlten die Kläger zunächst nicht und entschuldigten sich in einer E-Mail vom 31.07.2018 gegenüber dem Zeugen A für die Nichtzahlung. Zur Begründung führten sie an, dass die Bank das Geld noch nicht bereitgestellt habe. Mit Schreiben vom 16.08.2018 zweifelten die Kläger die Forderung der Beklagten[…]