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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorschussanspruch nach § 637 Abs. 1 BGB

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OLG Braunschweig – Az.: 8 U 74/18 – Urteil vom 19.09.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18.06.2018 – Az.: 8 O 66/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug wird auf 54.000,- Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger macht einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem von der Beklagten errichteten Blockheizkraftwerk (nachfolgend: BHKW) geltend.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Vorschussanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB zustehe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das von der Beklagten gelieferte und eingebaute BHKW insoweit mangelhaft sei, als es vollständig ausgetauscht werden müsse. Der Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe dargelegt, dass die Anlage verschiedene Mängel aufweise. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten beschrieben, dass die Anlage Wasserlaufspuren am Abgaswärmetauscher des BHKW aufweise, was ein Indiz für die Undichtigkeit des Wärmetauschers sei. Außerdem seien äußerliche Kalkablagerungen am Anschlussflansch des Kombispeichers vorhanden gewesen, die auf Undichtigkeiten und anschließende Korrosionsbildung hindeuteten. Der sehr schlechte Allgemeinzustand der Anlage und die lange Standzeit ließen aus sachverständiger Sicht den Schluss zu, dass die Anlage insgesamt nicht mehr gebrauchsfähig sei. Dabei sei das Landgericht an das Ergebnis des vor dem Amtsgericht Seesen geführten Vorprozesses nicht gebunden. Die Frage, ob das Werk der Beklagten einen Mangel aufweise, sei im Vorprozess lediglich eine Vorfrage gewesen und nicht der Streitgegenstand des Vorprozesses. Eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses folge auch nicht aus § 322 Abs. 2 ZPO, weil s[…]


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