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Entschädigung bei Beschlagnahmen nach dem StrEG

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Ws 144/21 – Beschluss vom 10.12.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft A. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der angefochtene Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts A. wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin und frühere Angeschuldigte XXX nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) dem Grunde nach aus der Landeskasse für den Vermögensschaden zu entschädigen ist, der ihr ab dem 17. Februar 2014 durch die Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Pferde entstanden ist.

Dies betrifft jedenfalls die Beschlagnahme folgender Pferde:

in B.-dorf braune Warmblutstute (Pferd Nr. 10),
in D.-dorf schwarzbraune Stute (Pferd Nr. 49),
in F.-dorf hellbrauner Wallach (Pferd Nr. 25),
in A..-dorf dunkelbrauner Jährlingshengst und eine weiterer Hengstjährling/Falbe (Pferde Nr. 59 und 60).

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und früheren Angeschuldigten wird als unbegründet verworfen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten und notwendigen Auslagen ihres Rechtsmittels. Die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.

Die frühere Angeschuldigte begehrt Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) wegen durchgeführter Beschlagnahmen von Pferden, deren Eigentum sie beansprucht.

Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2015 – XXX – wurden der früheren Angeschuldigten u. a. Straftaten nach dem Tierschutzgesetz vorgeworfen. Nachdem der seinerzeitige Mitangeschuldigte YYY aufgrund einer im September 2019 durchgeführten Hauptverhandlung unter Freisprechung im Übrigen – das betraf vor allem die ihm zur Last gelegten tierquälerischen Tiermisshandlungen – wegen Anstiftung zu Betrug und wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides statt zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden war, fand auch das gegen die Angeschuldigte XXX geführte Verfahren seine Erledigung. Insoweit nahm die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A. mit Zuschrift vom 8. Januar 2020 die Anklage gegen die Angeschuldigte XXX zurück und beantragte zugleich, der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO zuzustimmen. Eine derartige Einstellung erfolgte mit Beschluss der Kammer vom 2. März[…]


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