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Grundbuchverfahren -Eintragung eines Widerspruchs

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OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 242/19 – Beschluss vom 28.04.2020

Der am 18. Dezember 2019 in Abt. II lfd. Nr. 10 eingetragene Widerspruch ist als endgültig zu kennzeichnen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Eine Erstattung im Beschwerdeverfahren notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
1.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 Bezug genommen. Die dort angewiesene Eintragung eines Widerspruchs hat das Grundbuchamt am 18. Dezember 2019 vollzogen.

In ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. trägt die Beteiligte zu 2. zugleich darauf an, das Beschwerdegericht möge das Grundbuchamt anweisen, aufgrund ihres neuen Antrages vom 24. Januar 2020 ihre Eintragung als Eigentümerin vorzunehmen.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist aus den bereits im Senatsbeschluss vom17. Dezember 2019 dargestellten Gründen zulässig und begründet. Die Stellungnahme der Beteiligten zu 2. rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Namentlich hat sich das Rechtsmittel nicht in der Hauptsache erledigt. Der Verfahrensgegenstand ist durch den neuerlichen Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2. und etwaige künftige diesbezügliche Eintragungen in Abt. I durch das Grundbuchamt nicht weggefallen.

Eine Eintragung im Grundbuch kann sich zwar im prozessualen Sinne überholen, so vor allem, wenn eine beanstandete Eintragung gelöscht wird (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 1 Rdnr. 80 m.w.Nachw.). Das gilt indes nur dann, wenn es im konkreten Einzelfall allein auf die Tatsache der Eintragung als solcher, mithin insbesondere nicht auf deren Zeitpunkt ankommt. Denn das Grundbuch hat Auskunft nicht nur darüber zu geben, ob, sondern gegebenenfalls auch, von wann bis wann eine bestimmte Rechtslage mit Richtigkeitsvermutung (§ 891 BGB) und zu öffentlichem Glauben (§ 892 BGB) verlautbart worden ist. Dementsprechend werden vergangene Rechtsverhältnisse betreffende Eintragungen weder im Sinne einer vernichtenden Austilgung gelöscht, noch in sonstiger Weise unlesbar gemacht, vielmehr lediglich mit Löschungsvermerk versehen und – im Falle des Eigentumswechsels: nur – gerötet (§§ 46 Abs. 1 GBO; 16, 17 Abs. 2 GBV) mit der Folge, dass ihr Inhalt jederzeit lesbar bleibt.

Danach mag es ein, dass durch eine mit der Eintragung eines neuen Eigentümers (auf den jetzigen Antrag der Beteiligten zu 2. hin) verbundene Rötung der Eintragung vom September 2019 ein anhängiges Verfahren des Beteiligten zu 1. über das Begehren eines Widerspruchs[…]


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