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Verkehrsunfall – Haushaltsführungsschaden bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 5/20 – Beschluss vom 12.01.2021

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 251/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung von Einkommensverlusten und Nachteilen bei der Haushaltsführung in Höhe von 3.072 Euro aus einem Verkehrsunfall vom 14. Juni 2008 in (X) für die Zeit vom 14. Juni 2008 bis Ende September 2008. Dabei hat die Klägerin einen Mithaftungsanteil von 20 % zu Grunde gelegt.

Die Klägerin befuhr am 14. Juni 2008 mit ihrem Motorroller die …straße hinter dem Beklagten zu 2), dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Beide Fahrzeuge bogen nach links ab. Danach bremste der Beklagte zu 1) plötzlich stark ab. Die Klägerin bremste ebenfalls und stürzte mit dem Motorroller. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dabei erlittener Verletzungen.

Durch Grund- und Teilurteil des Landgerichts Potsdam, verkündet am 17. Dezember 2014 (Bl. 184 d.A.), ist der Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach in Höhe des bei einer Mitverantwortung der Klägerin von 1/3 angemessenen Betrages für gerechtfertigt erklärt worden, ebenso die Zahlung von Schadensersatz für Einkommensverluste und Nachteile bei der Haushaltsführung. Zudem ist unter Abweisung des weitergehenden Antrages festgestellt worden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der künftig entstehenden materiellen und der immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 14. Juni 2008 zukünftig noch entstehen werden. Durch weiteres Teilurteil, verkündet am 9. Mai 2017, sind die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Klägerin 6.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 15. Dezember 2012, die Beklagte zu 2) seit dem 14. Dezember 2012 zu zahlen.


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