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Rechtsanwälte Kotz GbR

Handyklingeltöne zum herunterladen: Werbung in Jugendzeitschrift – UWG-Verstoß?

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Landgerichts Lübeck
Az.: 13 O 26/02
Verkündet am: 16.04.2002

In dem Rechtsstreit hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letzter zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Jugendzeitschriften mit Anzeigen -wie nachfolgend abgebildet – für die Bestellung von Klingeltönen per Mehrwertdiensttelefonnummern (3,63 DM/min.) zu werben bzw. werben zu lassen, den der umworbene Anrufer auf sein Handy durch einen Anruf laden kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 E vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 18 weiterer verbraucherund sozialorientierter Verbände in Deutschland. Die Beklagte ist im Bereich der neuen Medien tätig.
Die Beklagte warb unter anderem in der Zeitschrift B Nr. 38 vom 12.09.2001 damit, dass der Kunde Klingeltöne auf sein Handy laden konnte. . Dieser Dienst kostete 3,63 DM pro Minute. In dieser Anzeige heißt es unter anderem:
„Letzte Chance Klingeltöne zu bestellen!!! Nur noch diese Woche dann ist Feierabend!!! Packt Euch Euer Handy noch mal voll!!! Die Tussi hat (Ver-) Sendeschluss!!!“
In der Anzeige befand sich ein kleiner Hinweis auf die Höhe der Gebühren von 3,63 DM pro Minute. Auf der Anzeige befindet sich der Hinweis „Test-Sieger Sehr gut, bester Tonversender“ mit dem Hinweis der Internet-Adresse www.xxxx. Diese Seite wurde von der Beklagten betrieben. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K 2 (BI. 21 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 (BI: 74 ff. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben, was jedoch nicht geschehen ist. Auf der Internet-Adresse www.xxxx. bestand für potentielle Kunden die Möglichkeit, sich die Melodienkostenlos anzuhören. Wähl[…]


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