LG Wiesbaden – Az.: 9 O 48/14 – Urteil vom 24.07.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus einem Verkehrsunfall zur Leistung weiteren immateriellen Schadensersatzes verpflichtet sei.
Der Kläger erlitt am 10.12.1980 als Motorradfahrer in F. a. M. einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Versicherungsnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger die Vorfahrt nahm. Da die Einstandspflicht des Unfallgegners außer Streit stand, schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 23.03.1983 eine Abfindungsvereinbarung, auf Grund welcher der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 50.000,00 DM erhielt. Der Abfindungsvertrag vom 23.03.1983 enthält einen Vorbehalt folgenden Wortlauts:
„Vorbehalten bleiben materielle Ansprüche ab 01.09.1984 und Schmerzensgeld für den Fall nicht vorhersehbarer schwieriger Operationen. Der zukünftige Schaden wird mit der Wirkung eines Feststellungsanspruchs anerkannt.“
Der Kläger erlitt bei dem Unfall einen verschobenen Oberschenkelschaftbruch rechts in Schaftmitte, einen unverschobenen Bruch des Wadenbeins in Höhe des Wadenbeinköpfchens, einen verschobenen Unterschenkelbruch rechts im Übergangsbereich vom mittleren zum körperfernen Drittel sowie mehrfache Körperprellungen und Schürfungen. Arbeitsfähigkeit trat bei dem Kläger nach dem Unfall erst Anfang Mai 1982 wieder ein. Allerdings verblieb eine deutliche Fehlstellung des rechten Oberschenkels, ein Innenrotationsfehler von 15° am rechten Bein, eine verminderte Beugefähigkeit des rechten Kniegelenks auf 80° sowie eine Beinlängendifferenz zu Ungunsten des rechten Beins von 2 cm. Mit Schreiben vom 19.09.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten weitere Schmerzensgeldansprüche geltend. Zur Begründung führte er an, infolge der deutlichen Fehlstellung des rechten Oberschenkels nach Fraktur sei bei ihm eine beginnende Varusgonarthrose festgestellt worden, auf Grund welcher eine Umstellungs- beziehungsweise Korrekturosteotomie erforderlich werden würde. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 03.12.2013 und vom 22.01.2014 zurück.
Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, bei dem bevorstehenden Eingriff handele es sich um eine medizinische Maßnahme, d[…]