Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatz – Vorbeifahren an stehendem Auto – Mitverschulden?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Zusammenfassung: Muss sich ein Kraftfahrzeugführer nach einem Verkehrsunfall die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen, wenn er auf einem Parkplatz an einem stehenden Fahrzeug langsam vorbeifährt und das zunächst stehende Fahrzeug sodann rückwärts im Rahmen eines Wendemanövers in das Fahrzeug hineinfährt? Wer trägt die Beweislast dafür, dass das rückwärts fahrende Fahrzeug zunächst stand? Verbietet die StVO das Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen auf Parkplätzen?

Landgericht Wuppertal
Az: 9 S 25/15
Urteil vom 16.07.2015

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen, 11 C 518/14, vom 10.12.2014 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 17.2.2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 3.658,25 EUR und 186,45 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.227,75 EUR und 186,45 EUR seit dem 9.7.2014und aus weiteren 2.430,50 EUR seit dem 13.9.2014 (Beklagter zu 1)) bzw. seit dem 23.9.2014 (Beklagte zu 2)) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.
Die Klägerin hat restlichen Schadensersatz nach einer Haftungsquote von 100 % nach einem Verkehrsunfall verlangt, der sich am Morgen des 28.5.2014 auf dem Gelände des Aldi Parkplatzes in der C-Straße in Solingen ereignet hatte. Die Klägerin befuhr den Parkplatz. Der Beklagte zu 1) befand sich vor ihr, wobei streitig ist, ob sein Fahrzeug stand oder in Bewegung war. Als die Klägerin den Beklagten zu 1) links passierte, scherte der Beklagte zu 1), der wenden wollte, nach links aus und die Fahrzeuge kollidierten vorne rechts bzw. vorne links. Das Amtsgericht hat der Klage nur zum geringeren Teil stattgegeben und ist dabei von einer Haftungsverteilung von 1 zu 2 zulasten der Beklagten ausgegangen. Der Beklagte zu 1) habe gegen § 9 V StVO verstoßen. Der Klägerin sei der Vorwurf zu machen, dass[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv