OLG Koblenz – Az.: 7 UF 385/20 – Beschluss vom 15.01.2021
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – … vom 06.07.2020, Aktenzeichen … unter Ziffer 3.
1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Anträge der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich werden zurückgewiesen.
Die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung werden aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.“
2. sowie betreffend die weitergehenden Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung wegen unerlaubter Handlung einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats zurückverwiesen.
III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV. Der Verfahrenswert wird auf … € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am ….1976 geschlossene Ehe wurde durch den teilweise angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 06.07.2020 geschieden. In diesem hat das Amtsgericht die von der Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags verfolgten Ansprüche zum Zugewinnausgleich und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz nach Auskunftserteilung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten deliktischen Ansprüche richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist …, die Antragsgegnerin ist …. Aus der Ehe der Beteiligten sind eine Tochter (*…1976) und ein Sohn (*…1988) hervorgegangen.
Die Beteiligten leben seit Mai 2014 voneinander getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Im Zuge ihrer Trennung haben die Beteiligten am 15.08.2014 vor dem Notar …[A] in …[Z] unter der UR-Nr. 454/2014 einen Ehevertrag geschlossen, der u. a. den Zugewinnausgleich zwischen ihnen abschließend regeln sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag (Bl. 7-13 der erstinstanzlichen Akten) Bezug genommen.