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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen für Notarauftrag durch Kaufinteressenten

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OLG Rostock – Az.: 7 W 34/21 – Beschluss vom 25.01.2021

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 21. August 2020, 6 OH 3/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Auslagen zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 711,92 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 7. Januar 2020. Gegenstand der Rechnung ist eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG aus vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens über einen Grundstückskaufvertrag zwischen der GbR N-S als Verkäuferin und der Antragstellerin als Käuferin nach erfolgter Entwurfsfertigung aus einem Geschäftswert von 100.000 Euro in Höhe von 546,00 Euro nebst Auslagen in Höhe von 52,25 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 113,67 Euro, mithin in Höhe von insgesamt 711,92 Euro.

Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, keinen Auftrag erteilt zu haben. Die Beauftragung des Antragsgegners durch die G. GmbH, einer Immobilienmaklerin, könne ihr nicht zugerechnet werden. Darüber hinaus sei die Gebühr überhöht und mangels endgültigen Scheiterns des Beurkundungsverfahrens (noch) nicht fällig. Schließlich fehle in der Rechnung die Angabe des Leistungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 6 UStG.

Der Antragsgegner hat an seiner Kostenberechnung festgehalten und hierzu behauptet, von der Antragstellerin mit umfangreichen Änderungen des Vertragsentwurfs beauftragt worden zu sein.

Das Landgericht hat eine Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 19. Juni 2020 sowie des Bezirksrevisors beim Landgericht Stralsund vom 14. Juli 2020 eingeholt.

Mit Beschluss vom 21. August 2020, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die angefochtene Kostenrechnung zu Recht erstellt habe. Der Antragsteller sei durch Einflussnahme auf den Inhalt der konkreten Vertragsgestaltung neben der Verkäuferin ebenfalls Kostenschuldner geworden. Das Beurkundungsverfahren sei nach Scheitern des Beurkundungstermins am 22. November 2019 sowie der unstreitig nicht weiter geführten und damit erfolglosen Verhandlungen auch beendet, ohne dass der Antragsgegner dies verschuldet h[…]


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