LG Saarbrücken- Az.: 14 S 32/15 – Urteil vom 21.06.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarlouis – 29 C 573/15 (16) – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Gegenstandswert: 3.475,- Euro.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugvollkaskoversicherung wegen eines Vorfalles, der sich am 12. November 2014 ereignet haben soll.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand seit dem Jahr 2011 eine Fahrzeugversicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung (Nachtrag zum Versicherungsschein vom 27. Dezember 2013, Bl. 266ff. GA) auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bl. 221ff. GA). Das versicherte Fahrzeug, ein BMW Z4 mit dem amtlichen Kennzeichen …, war spätestens seit dem Jahre 2008 (Bl. 56 GA) auf die Ehefrau des Klägers zugelassen, wobei der Kaufpreis mittels eines vom Kläger bei der … Bank aufgenommenen Darlehens finanziert wurde und bis heute nicht vollständig bezahlt ist. Die finanzierende Bank hat den Kläger, der das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt im Besitze hatte, zur Geltendmachung der klagegegenständlichen Ansprüche ermächtigt (Bl. 154 GA).
Der Kläger meldete der Beklagten, dass er am Morgen des 13. November 2014 an seinem Fahrzeug einen Vandalismusschaden festgestellt habe. In einem am 15. November 2014 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten (Bl. 69ff. GA) gab er auf entsprechende Fragen folgendes an (Antworten des Klägers jeweils in –“…“–)