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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag: Aufrechnung des Vermieters mit einer verjährten Schadensersatzforderung

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AG Flensburg, Az.: 65 C 106/15, Beschluss vom 01.07.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach war die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Kautionsrückzahlung in Höhe von 324,98 € nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.

Foto: vchal/Bigstock

Zunächst sind bereits 10,00 € durch Zahlung von 47,02 € gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erfüllt worden. Bei Zugrundelegung der in der Heiz-und Betriebskostenabrechnung vom 13.01.2015 dargelegten und unbestritten Zahlen hat dem Kläger nur eine Rückzahlung von 37,02 € zugestanden. Beiden Parteien ist insoweit ein Rechenfehler unterlaufen. Nach § 366 Abs. 1 BGB ist auch ohne Tilgungsbestimmung, wenn nicht schon das Schreiben vom 13.01.2015 eine solche enthält, wegen des unstreitig bestehenden Kautionsrückzahlungsanspruchs eine hierauf gerichtete Zahlung mit Erfüllungswirkung anzunehmen.

Jedenfalls ist der Rückzahlungsanspruch, der unstreitig in Höhe von insgesamt 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 0,3 %, d.h. 603,61 €, bestand, durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2015 erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB sowie die getätigte Zahlung von 47,02 € erloschen.

Zur Aufrechnung taugliche Gegenforderungen waren vorliegend die Nachzahlungsforderung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung in Höhe von 228,00 € sowie Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 338,59 €.

Soweit der Kläger meint, die Schadensersatzansprüche der Beklagten seien bei Aufrechnung gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB verjährt gewesen, trifft dies zunächst zu. Das Mietverhältnis der Parteien endete zum 31.05.2014. Dadurch sind die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz nach der dadurch grundsätzlich am 01.06.2014 beginnenden Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB am 30.11.2014 abgelaufen. Dennoch kann der Beklagt[…]


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