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Corona-Pandemie – Mietvertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB

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LG München I – Az.: 31 O 11516/20 – Urteil vom 12.02.2021

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I – 31. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2021 folgendes Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ……… Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ……… Euro von 06.04.2020 bis 27.05.2020 und aus ……… Euro seit 28.05.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.050.400,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht im Kontext der Corona-Pandemie einen Anspruch für den Monat April 2020 geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag vom 27.06.2002 (Anlage K1) mit zwei Nachträgen (Anlage K2) über das Geschäftshaus in der in . Die Beklagte betreibt in dem streitgegenständlichen Mietobjekt ein Einzelhandelsgeschäft.

Hinsichtlich der ursprünglichen Vertragsparteien und der zwischenzeitlichen Entwicklungen wird auf den unstreitigen Vortrag auf Seite 2 der Klageschrift Bezug genommen.

Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 2 Ziffer 2.1: „Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes mit dem jeweils …………-typischen Sortiment einschließlich entsprechender Beisortimente, sofern das Führen dieses Sortiments nicht sittlich anstößig ist und / oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Mit Blick auf die Laufzeit des Vertrages besteht zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen, dass der Mieter berechtigt ist, Sortimentsänderungen und Sortimentserweiterungen vorzunehmen, ohne dass es dazu einer gesonderten Zustimmung seitens des Vermieters bedarf. Der Mieter hat wesentliche Änderungen / Erweiterungen aber schriftlich anzuzeigen.“

§ 2 Ziffer 2.2: „Wegen dieser weitreichenden Befugnis des Mieters ist die Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für das Führen des Sortiments in technischer und rechtlicher Hinsicht Sache des Mieters. Die Herbeiführung und Aufrechterhaltung öffentlich-rechtlicher und technischer Voraussetzungen und Auflagen ohne Zusammenhang mit dem Mietzweck sind Sache des Vermieters.“ § 2 Ziffer 2.3: „Bei darüber hinausgehenden Änderungen des Mietzwecks ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Diese darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. (…).“
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