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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nicht funktionierende Toilette in 3-Sterne-Hotel in der Karibik

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AG München – Az.: 172 C 15107/17 – Urteil vom 07.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 200 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.981,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Aufwendungsersatz-, Reisepreisminderungs- und Schadensersatzansprüche wegen einer Urlaubsreise geltend.

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Punta Cana vom 26.10.2016 – 09.11.2016 zu einem Gesamtreisepreis von 3.786,00 €. Die Unterbringung erfolgte in der drei Sterne Anlage C. mit all inclusive Verpflegung.

Der Reisepreis wurde gezahlt, die Reise durchgeführt.

Der Schrank im Zimmer der Klägerin hatte eine offene Ablage, keine Kleiderstange, keine Türen. Die Gardine hing herunter, war an zwei Ösen beziffert.

Die Badewanne hatte Kalkablagerungen, die Armaturen waren verkalkt und verrostet. Die Toilette war nicht gereinigt, die Toilettenspülung funktionierte nicht. Der Wasserkasten war innen schwarz. Die Toilette wurde am 2. Tag repariert.

Auf der Ablage im Bad waren fünf kleine tote Fliegen oder Käfer.

Der Spiegel am Waschbecken hatte Wasserflecken.

Auf dem Boden des Balkons befanden sich Zementreste. Vom Balkon gab es Sicht auf Ventilatoren und Generatoren.

Die Klägerin ging zur Rezeption und reklamierte das Zimmer.

Auf den Häusern war Dachpappe.

Die Klägerin rief am 26.10. bei der Servicenummer in Deutschland an und beschwerte sich über die Mängel. Der Servicemitarbeiter gab der Klägerin eine Nummer, auf der nur die Möglichkeit war auf eine Mailbox zu sprechen.

Am 27.10.2017 reklamierte die Klägerin Mängel in der Sprechstunde der örtlichen Reiseleitung. Eine Niederschrift wurde angefertigt. Auf Anlage K 9 wird verwiesen.

Am 28.10.2017 erklärte die Klägerin, dass sie und ihre Familie noch am selben Tag ein Umzugsangebot erhalten wollten.

Als die Reiseleitung gegen 16:00 Uhr kam und kein Umzugsangebot unterbreitete, buchte die Tochter der Klägerin von Deutschland aus ein Zimmer im vier […]


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