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Verteidiger nicht verpflichtet den Verjährungseintritt im Bußgeldverfahren zu verhindern

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Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass die Verantwortung für die Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren allein bei der Bußgeldbehörde liegt. Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, den Verjährungseintritt aktiv zu verhindern. Dies bedeutet entscheidende Implikationen für die Praxis der Bußgeldverfahren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 Qs 30/23 ➔


✔ Kurz und knapp

Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, auf eine Fortsetzung des Bußgeldverfahrens in unverjährter Zeit hinzuwirken.
Wird fälschlicherweise von der Rechtskraft eines Bußgeldbescheids ausgegangen, ist der Eintritt der Verjährung der Bußgeldbehörde zuzurechnen.
Die Geltendmachung der Erledigungsgebühr nach Verfahrenseinstellung wegen Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Gebühr Nr. 5115, 5101 VV RVG in Höhe von 176 € zzgl. Umsatzsteuer ist zu erstatten.
Festgesetzte Gebühren und Auslagen sind ab Anbringung des Festsetzungsantrags zu verzinsen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.


Bußgeldverfahren: Verjährung – Wer haftet?
Bußgeldverfahren sind ein komplexes Thema, das für viele Bürger mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist. Wenn eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen wird, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen. Dieses Bußgeld muss dann innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden.

Nicht immer ist der Verlauf eines solchen Bußgeldverfahrens jedoch reibungslos. Manchmal treten Verzögerungen auf, die dazu führen können, dass das Verfahren verjährt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist und welche Konsequenzen dies haben kann.

Die rechtlichen Aspekte rund um Bußgeldverfahren sind oft nicht leicht zu durchschauen. Daher ist es wichtig, sich mit den Grundlagen vertraut zu machen, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu verstehen. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert.


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