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Verkehrsunfall – langer Zeitraum zum Reparaturbeginn

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Amtsgericht Winsen (Luhe) – Az.: 24 C 126/21 – Urteil vom  26. Oktober 2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 21.10.2021 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.890,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 04.07.2020 befuhr die Beklagte zu 2.) mit einem bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Pkwin und begann, in die kreuzende Straße „An der Bahn“ nach links einzubiegen, als es zu einer Kollision mit dem von rechts kommenden, vom Kläger geführten und in dessen Eigentum stehenden Pkw kam und beide Fahrzeuge beschädigt wurden.

Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug durch das KFZ-Sachverständigenbüro welches dem Kläger hierfür € 1.657,06 berechnete, begutachten. Das Gutachten weist unter anderem Reparaturkosten in Höhe von € 17.459,70 netto aus. Wegen des näheren Inhaltes des Sachverständigengutachtens vom 10.07.2020 wird auf die Anlage K1 (Blatt 6ff. d.A.) Bezug genommen.

Ein weiteres, von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der DEKRA vom 05.08.2020 weist Reparaturkosten in Höhe von lediglich € 9.311,27 aus. Wegen des näheren Inhaltes des Gutachtens der DEKRA wird auf die Anlage B1 (BI. 31 ff. d.A.) Bezug genommen.

In der Zeit vom 31.08.2020 bis 18.09.2020 wurde das Fahrzeug des Klägers für € 13.767,25 brutto repariert.

Die Beklagte zu 1.) zahlte an den Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 952,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.003,40.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 1.) unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 27.10.2020 lehnte die Beklagte dies ab.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger nun von den Beklagten die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von € 1.657,06, unter Zugrundelegung einer Reparaturdauer von 19 Tagen und einer täglichen Nutzungsausfallentschädigung von € 115,00 weitere € 1.233,00 sowie Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 91,11.

Der Kl[…]


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