Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kürzung Heizungs- und Warmwasserkosten bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Potsdam – Az.: 24 C 216/16 – Urteil vom 01.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 104,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die einer Betriebskostenabrechnung zu Grunde gelegten Abrechnung der Wärmekosten nach der Heizkostenverordnung.

Der Kläger vermietete zum 01.12.2012 an den Beklagten eine Wohnung in der Charlottenstraße in Potsdam.

Die Wärmekosten für die Warmwasseraufbereitung wurden nicht durch einen Zähler ermittelt, sondern nach § 9 Abs. 2 der HeizkV berechnet.

Für den Monat Juli 2016 nahm die Beklagte einen Abzug in Höhe von 130,83 Euro von der Nebenkostenabrechnung aus dem Jahr 2015 vor. Die Beklagte kürzte die Heizungskosten sowie auch die Warmwasserkosten um einen Anteil von 15 %. Für weitere Einzelheiten zur Abrechnung wird auf die Betriebskostenabrechnung von 2015 auf Seite 28 bis 30 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten stehe kein Kürzungsrecht im Hinblick auf sämtliche Heizkosten, sondern lediglich im Hinblick auf die Warmwasserkosten zu. Es handele sich hierbei um einen Abzug in Höhe von maximal 26,39 Euro.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 104,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die gesamte Wärmemenge der zentralen Wasserversorgungsanlage im Hause sei nicht gem. § 9 Abs. 2 HeizkostenV mit einem Wärmezähler gemessen worden. Damit sei zwangsläufig als Differenzbetrag zur Gesamtwärmemenge die Wärmemenge der Heizkosten im Hause ebenso falsch ermittelt worden. Der Beklagten stehe ein Kürzungsrecht an den gesamten Wärmekosten, also an den Wassererwärmungs- und an den Heizkosten zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 535 BGB zu.

Die Beklagte hat auch hinsichtlich der Kosten für den Wärmeverbrauch einen Anspruch auf Kürzung nach §§ 280 Abs. 1, 535 BGB i.V.m. § 12 HeizkV. Nach dieser Regelung hat der Nutzer das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn en[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv