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Corona-bedingte Schließung – Mietreduzierung?

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LG Itzehoe – Az.: 9 S 97/20 – Urteil vom 30.07.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 17.11.2020, Az. 81 C 18/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 253,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für das von ihr genutzte Gewerbeobjekt im ……… für den Monat April 2020 eine Miete von mehr als 1.754,93 Euro netto kalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 76% und die Beklagte 24%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.041,87 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung bereits gezahlter Nettomiete für die zweite Hälfte des Monats März 2020 in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die nicht gezahlte Miete für den Monat April 2020 nicht geschuldet ist.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend und zusammenfassend stellt die Kammer Folgendes fest:

Die Klägerin betreibt in von der Beklagten gemieteten Gewerberäumen im ……… in ……… eine Gaststätte. Der Mietvertrag vom 20.12.2012, in den die Klägerin als Neumieterin am 10./13.02.2015 eingetreten ist, enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

§ 1 Ziff. 5. Das Mietobjekt wird ausschließlich zur Nutzung als Gastronomiebetrieb vermietet (Mietzweck).

§ 1 Ziff. 6. Behördliche Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen, die ausschließlich auf der allgemeinen Beschaffenheit und/oder Lage des Mietobjektes sowie der allgemeinen Nutzung entsprechend dem vereinbarten Mietzweck beruhen, sind vom Vermieter zu erfüllen.

§ 1 Ziff. 7. Behördliche Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen, die auf den persönlichen oder besonderen betrieblichen Verhältnissen des Mieters oder seines Gewerbebetriebs beruhen, sind vom Mieter auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beantragen bzw. erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn diese an den Vermieter gerichtet sind. In diesem Fall hat der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis freizustellen. Der Vermieter übernimmt insoweit keine Haftung dafür, dass diese behördlichen Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen erteil[…]


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