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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterbrechung Wasserversorgung in Mietwohnung – Anspruch auf Hotelkostenerstattung

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AG Berlin-Mitte – Az.: 17 C 237/20 – Urteil vom 10.03.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 584,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 165,40 € seit dem 06.02.2020 und aus 419,37 € seit dem 28.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Miete sowie des Nachforderungsbetrages aus der Nebenkostenabrechnung 2018 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß § 535 BGB zu.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für den Monat Februar 2020 aus dem zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis bezüglich der Wohnung im Hause U. … in … B. in Höhe von 165,40 € gemäß § 535 BGB. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von 200,00 € ist der Anspruch auf Zahlung von Miete für diesen Monat gemäß § 389 BGB durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Insoweit steht dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 535, 280 ff. BGB wegen der Kosten der Fremdunterbringung in der Zeit vom 02. bis zum 03. November 2019 zu.

(Symbolfoto: FotoDuets/Shutterstock.com)

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kam es am Samstag, dem 02. November 2019 über mehrere Stunden zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung der von dem Beklagten angemieteten Wohnung. Letztlich kann dahinstehen, ob – wie von den Beklagten behauptet – dem Beklagten von einem Mitarbeiter der W. mitgeteilt worden war, dass er mit einer Unterbrechung der Wasserversorgung über das gesamte Wochenende zu rechnen habe, denn unstreitig wurde dem Beklagten jedenfalls nicht mitgeteilt, wann mit einer Wiederherstellung der Wasserversorgung zu rechnen sei. Aufgrund der Wochenendsituation musste der Beklagte deshalb befürchten, dass eine Wiederherstellung der Wasserversorgung vor Montag nicht erfolgen würde[…]


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