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Vollkaskoversicherung – Fahrsicherheitstraining eine Rennveranstaltung?

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OLG Köln
Az: 9 U 76/06
Urteil vom 21.11.2006

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.03.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 290/04 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger, zu Händen der Q. G. T. GmbH & Co KG, einen Betrag in Höhe von 35.017,24 EUR zu zahlen nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 02.01.2004.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung auf Grund einer zwischen der U. GmbH, die inzwischen insolvent ist, und der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung für den von der Gesellschaft geleasten Porsche GT 3 (amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AKB zugrunde (Bl. 46 GA).

Die U. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, betrieb eine Tankstelle mit Werkstatt in T..

Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a. :

„Art der Veranstaltung: Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine Rennstrecke, die ausschließlich unter Sicherheitsaspekten ausgewählt wurde. Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anmeldeformular Bezug genommen (Bl. 8, 9 GA).

Am 25.10.2003 nahm der Kläger an der Veranstaltung auf der Grand Prix Rennstrecke S.-F. teil. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Kläger geriet mit dem Wagen auf den Seitenstreifen und schleuderte mehrfach gegen eine Betonmauer. In der Folgezeit kündigte die Leasi[…]


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