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Unfallbedingte Leitplankenbeschädigung – Schadensersatz des Straßenbaulastträgers

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AG Hanau – Az.: 39 C 227/20 (19) – Urteil vom 03.03.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.335,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

(Symbolfoto: Giorgio1978/Shutterstock.com)

Der Kläger ist Straßenbaulastträger der Bundes- und Landesstraßen in (Bundesland) und für die Verwaltung der Bundesfernstraßen in (Bundesland) zuständig. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 3) der Fahrer, der Beklagte zu 2) der Halter und die Beklagte zu 1) die Haftpflichtversicherung des Pkw, amtliches Kennzeichen: (…). Am 02.01.2018 gegen 11:30 Uhr kam das Beklagtenfahrzeug auf der B (Nr.) in Fahrtrichtung (Stadt1) in der Gemarkung (Stadt2) nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Leitplanke, die deformiert und beschädigt wurde. Die Beklagten haften für diesen Unfall dem Grunde nach zu 100 %.

Der Kläger beauftragte die (…) GmbH mit der Reparatur der Schutzplankensysteme und der Wiederherstellung eines verkehrsgerechten Straßenzustandes. Diese führte die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten im März 2018 aus und erteilte dem Kläger die Rechnung vom 12.04.2018 über 5.114,00 €. Wegen Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.05.2018 unter Fristsetzung auf den 05.07.2018 zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Die Beklagte zu 1) zahlte den Rechnungsbetrag mit Ausnahme von 1.335,51 €.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten müssten auch die weiteren Reparaturkosten erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Reparaturkosten in voller Höhe ergebe sich bereits unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Der Kläger behauptet, er habe eine öffentliche Ausschreibung für Aufträge zur Durchführung von Unfallschädenbeseitigungen an Straßenverkeh[…]


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