LG Hannover, Az.: 19 S 62/12, Urteil vom 26.05.2014 Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Geschäfts-Nr.: 547 C 3692/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 207,62 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 603,70 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 ZPO) I. Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.08.201 1 auf der Autobahn A 6 bei K. ereignet hat. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung sogenannter UPE-Aufschläge in Höhe von 10% auf die Ersatzteile sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Schadensberechnung nicht zu erstatten, da noch nicht feststehe, ob überhaupt eine Reparatur und wenn ja, ob diese in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werde. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht, da die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie beanstandet die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanwendung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Geschädigte sei auch bei einer nur fiktiven Abrechnung bei einem nur 10 Monate alten Fahrzeug berechtigt, die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt zu verlangen. Die Einschaltung eines Anwalts sei erforderlich gewesen, da ein einfach gelagerter Sachverhalt, wie das Regulierungsverhalten der Beklagten gezeigt habe, gerade nicht vorgelegen habe. Die Berufungsklägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 16.07.2012, Az. 547 C 3692/12, zu verurteilen, an die Klägerin EUR 207,62 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen, 2. die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von EUR 674,75 € freizustellen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beschlüsse vom 11.02.2013 (Bl. 155 d.A.), vom 23.04.2013 (Bl. 173 d.A.) und vom 27.08.2013 (Bl. 203 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen … vom 15.06.2013 und vom 12.12.2013 (beide in Aktenhülle). II. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 207,62 €. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Geschädigter bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) Geldersatz verlangen. Zu ersetzen ist dabei das sogenannte Integritätsinteresse, d.h….