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Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss Versorgungsausgleich

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OLG Celle – Az.: 17 UF 172/20 – Beschluss vom 09.03.2021

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soltau vom 6. Juli 2020 in Ziffern II. bis V. aufgehoben.

1. Der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht (Ziffer VI. 1. aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 22. Oktober 2020) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller wird in der Folgesache Unterhalt verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte wie folgt zu erteilen:

(1) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung sämtlicher Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich der Nebeneinkünfte in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und die erteilten Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 und der Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum;

(2) über sämtliche Renteneinkünfte ebenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und diese Auskünfte durch Rentenbescheide und die Abrechnungen des betrieblichen Rentenversicherungsträgers für den gleichen Zeitraum zu belegen;

(3) über sämtliche Einkünfte aus selbständiger und unternehmerischer Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 durch Vorlage einer systematischen Zusammenstellung (nach Jahren und Einkommensarten systematisch geordnetes Verzeichnis) der Einnahmen und Ausgaben, der Einkommenssteuererklärungen und der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 sowie Vorlage sämtlicher vollständiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sämtlichen Unternehmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, sowie etwaige Einnahmen-/Überschussrechnungen für die genannten Jahre; die Auskunft hat jeweils geordnet nach Jahren sämtliche Privatentnahmen und private Einlagen zu enthalten sowie sämtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und die wertbildenden Faktoren des Wertes des mietfreien Wohnens;

(4) der Antragsteller wird weiter verpflichtet, die Gewinnverwendungsbeschlüsse und die Ausschüttungsbescheinigungen sämtlicher Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, für die Jahre 2017 bis 2019 vorzulegen;

(5) der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben er innerhalb der letzten drei Jahre, also in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 für vermögensbildende Anlagen getätigt hat und diese zu belegen.

3. Im Ü[…]


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