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Verkehrsunfall – unwirtschaftliche oder unsachgemäße Reparaturmaßnahmen

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AG Lüdenscheid – Az.: 96 C 341/20 – Urteil vom 11.03.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 263,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 227,11 ab dem 13.01.2021 und aus EUR 36,34 ab dem 02.03.2021 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von EUR 81,43 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO).
Entscheidungsgründe
(Symbolfoto: MongPro/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von EUR 263,45 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 249 BGB.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in vollem Umfang zum Ersatz der von ihm bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Schäden verpflichtet ist.

Es kann dahinstehen, ob die Reparaturwerkstatt dem Kläger für die Fahrzeugreparatur Positionen in Rechnung gestellt hat, die für eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht erforderlich waren. Denn bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen. Diese nach mit zu berücksichtigenden Umstände schlagen sich unter anderem in Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Reparaturkosten nieder, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Es […]


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