WEG – Fortbestehen der Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen bei Verwalterwechsel
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.10.1996, Az.: 2Z BR 76/96
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 8. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 130 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, die derzeit von der Antragstellerin verwaltet wird. Die frühere Verwalterin machte in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche für die Zeit ab 1985 geltend sowie die auf den Antragsgegner entfallenden Anteile an Sonderumlagen, die am 7.5.1988 (Kosten eines gerichtlichen Verfahrens) und am 15.6.1991 (Instandsetzung des Wasser- und Heizungssystems) beschlossen worden waren. Das Verfahren wird von der Antragstellerin als der jetzigen Verwalterin fortgeführt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner am 21.4.1994 verpflichtet, von den insgesamt geforderten 20 811,90 DM einen Betrag von 8 579,70 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin zu zahlen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht durch Beschluß vom 8.5.1996 den vom Antragsgegner zu zahlenden Betrag auf 7 129,70 DM ermäßigt. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Daß die Antragstellerin zur Verwalterin bestellt worden sei, ergebe sich aus der vorgelegten Verwaltervollmacht vom 29.8.1994, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß bestehe. Die Antragstellerin habe an Stelle der bisherigen Verwalterin in das Verfahren eintreten können. An einer Bevollmächtigung des für die Antragstellerin auftretenden Rechtsanwalts sei nicht zu zweifeln. Die Antragstellerin sei ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen gelte[…]