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Fahrerlaubnisentziehung –  Bindung an rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 20.2867 – Beschluss vom 15.03.2021

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE (Schlüsselzahl 79.06), C1E und L (Schlüsselzahl 174).

Am 1. Dezember 2018 kontrollierte eine Streife der Polizeidirektion Zwickau den Antragsteller gegen 1:15 Uhr nachts auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters in Crimmitschau. Nach den polizeilichen Feststellungen fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw etwa drei Meter rückwärts aus einer Parkbucht heraus und bremste ab, als er den Streifenwagen bemerkte. Die um 2:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 ‰.

Durch Strafbefehl vom 27. Februar 2019 wurde gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt und die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Auf seinen Einspruch hin, den der Antragsteller in der mündlichen Hauptverhandlung auf die Führerscheinmaßnahme als Strafnebenfolge beschränkte, verurteilte das Amtsgericht Zwickau den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auf, bis zum 20. März 2020 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Zu klären sei, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne.

Nachdem in der bis zum 29. Mai 2020 verlängerten Frist kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. August 2020 nach Anhörung die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die mangelnde Eign[…]


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