LAG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 254/09
Urteil vom 23.03.2010
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen fristgemäßen sowie einer weiteren vorsorglich erklärten ordentlichen Kündigung.
Der 1956 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit Mai 2001 als Baufacharbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatsbrutto in Höhe von 2.190,00 Euro beschäftigt.
Im Februar 2009 war der Kläger auf einer Baustelle der Beklagten an der Neubaustrecke der Bundesautobahn A14 südlich des Autobahnkreuzes W. beschäftigt. Da der Kläger seinen Wohnsitz in A. hat, war er während den Arbeitswochen vor Ort in einer vom Arbeitgeber gestellten bzw. bezahlten Unterkunft untergebracht. Der Kläger gehört zu einer Kolonne, mit deren Polier – Herrn Sch. – er seiner Aussage nach gut zusammenarbeitet. Wegen Ausfall dieses Poliers war der Kläger im Februar 2009 jedoch zeitweilig in einer anderen Kolonne unter dem Polier Herrn S. tätig. Zwischen Herrn S. und dem Kläger gibt es schon seit langem Spannungen. Der Kläger meint, Herr S. könne ihn nicht leiden und würde ihn daher bei der Zuteilung von Arbeit und bei anderen Dingen benachteiligen.
Am 18. Februar 2009 war der Kläger mit dem Kollegen A. damit beauftragt, das Gerüst für die spätere Schalung für eine Wildbrücke über der Autobahn aufzubauen. Es war bereits kurz vor Feierabend gegen 16:00 Uhr und der Kläger und der Kollege A. hatten damit begonnen, ihren Arbeitsbereich aufzuräumen und das Werkzeug zum Zwecke des Abtransports zum Aufbewahrungsort zusammenzupacken. Dabei hatten der Kläger und der Kollege A. ihre Arbeit für ungefähr fünf Minuten unterbrochen und hatten sich unterhalten. Dies hatte der Polier Herr S., der sich mit einem anderen Polier, Herrn L., in einiger Entfernung zum Kläger und dem Kollegen A. aufhielt, gesehen.
Darauf kam es zu einem lautstark geführten Dialog zwischen Herrn S. und dem Kläger, der von der Beklagten zum Anlass für den Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigungen genommen wurde. Viele Einzelheiten des Dialogs sind nach wie vo[…]