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Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

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KG Berlin – Az.: (3) 161 Ss 32/18 (1/18) – Urteil vom 26.03.2018

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die auf „das Strafmaß“ beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil „dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Rechtsfolgenausspruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird“. Einen Ausspruch zu der vom Amtsgericht festgesetzten Sperre enthält das Berufungsurteil nicht. Die Bewährungszeit ist auf fünf Jahre festgesetzt und dem Angeklagten ist ein Bewährungshelfer beigeordnet worden. Ferner ist ihm die Auflage erteilt worden, 2400 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die, wie die auf die hierauf anwendbaren Grundsätze gestützte Auslegung des Rechtsmittels ergibt (vgl. Grundsatzentscheidung des BGH in NJW 2001, 3134; Senat NZV 2002, 240 und Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 3 Ss 107/15 –), auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge materiellen Rechts Erfolg.

Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass gegen den Angeklagten keine Sperrfrist verhängt und Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wurde.

1. Zur Überprüfung steht der gesamte Rechtsfolgenausspruch. Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Sperrfrist ist nicht rechtskräftig geworden, denn der Angeklagte konnte sie nicht wirksam von seiner Berufung ausnehmen.

a) Allerdings hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklärt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf „das Strafmaß“ zu beschränken, und der Verteidiger hat in der Berufungshauptverhandlung keinen Antrag zur vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist gestellt. Die Sperrfrist ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und keine Strafe im Rechtssinne, so dass bereits rechtstechnisch im Raum steht, dass der Verteidiger die Sperrfrist vo[…]


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