KG Berlin – Az.: 21 U 3/22 – Beschluss vom 04.04.2022
1. Der Senat beabsichtigt aus den nachfolgenden Gründen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2021 durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem dieser ihm nach einer Reparatur vorübergehend die Rückgabe seines Pkw verweigerte.
Der Kläger ist Eigentümer eines Dodge Ram, Baujahr 2000. Der Pick-Up-SUV verfügt über einen V8-Motor und eine Anlage für den Betrieb mit Autogas. Der Beklagte betreibt eine Kfz-Werkstatt, die auf Fahrzeuge mit Gasanlagen sowie US-amerikanische Hersteller spezialisiert ist.
Am 9. April 2018 beauftragte der Kläger den Beklagten unter anderem mit der Motorinstandsetzung und der „Diagnose Benzinbetrieb“ an seinem Wagen (vgl. Anlage K 1) und ließ diesen auf dem Betriebsgelände des Beklagten zurück.
Die Reparatur dauerte länger als ursprünglich erwartet. Am 17. Juni 2018 teilte der Beklagte dem Kläger den Abschluss der Arbeiten mit und übermittelte ihm unter diesem Datum eine Rechnung, Anlage K 2. Die Rechnung belief sich auf einen Gesamtbetrag von 2.963,52 € netto bzw. 3.526,60 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer.
Die Rechnung umfasste unter anderem die folgenden Positionen:
Positionen 15 und 16 über Arbeiten an der Motorhaube zu insgesamt 766,00 € (netto),
Position 18 unter anderem über Prüfung der Zündkerzen und Ein- und Ausbau von Kraftstofftank und Kraftstoffpumpe zu 491,25 € (netto) sowie die
Position 19 über einen weiteren Ein- und Ausbau des Kraftstofftanks zu 305,25 € (netto).
Der Kläger hielt den geforderten Betrag für zu hoch, unter anderem enthalte die Rechnung er nicht beauftragte Leistungen. Er bot dem Beklagten eine Zahlung von 1.750,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) in bar an und forderte im Gegenzug die Übergabe seines Wagens.
Der Beklagte beharrte auf einer Zahlung von 3.526,60 € und weigerte sich, den Wagen gegen einen geringeren Betrag herauszugeben.
Nach einigem Schriftverkehr erklärte sich der Kläger schließlich am 4. Dezember 2018 bereit, auf die Forderung des Beklagten vorläufig einzugehen, um seinen Wagen zurückzuerhalten. Am 7. Dezember 2018 erschien der Kläger beim Beklagten und zahlte an ihn 3.526,60 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Beklagte gab dem Kläger den Wagen zurück.
2019 nahm de[…]