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Außerhalb der Verkehrsstunden besteht kein Vertrauensschutz in die Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 24 U 143/99
Verkündet am 20. Juni 2000
Vorinstanz: LG Duisburg – Az.: 2 O 87/99

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Rechtsmittel des Klägers, mit welchem er die Abweisung seiner auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Schmerzensgeld
Der Kläger kann das begehrte Schmerzensgeld nicht auf § 897 Abs. 1 BGB stützen. Das scheitert daran, dass den Beklagten eine unerlaubte Handlung in Gestalt einer Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht vorzuwerfen ist.
a) Allerdings sind die Beklagten grundsätzlich als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig, soweit sie auf ihrem Anwesen bestimmungsgemäß Verkehr eröffnet haben. Geht es wie hier um die Sicherung eines zu Wohnzwecken dienenden Zweifamilienhauses vor Gefahren, die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung Dritten an Eigentum und Körper drohen können, hat der Grundstückseigentümer alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Schadenseintritt zu vermeiden Zu diesen Maßnahmen gehört auch das Abstreuen der zum Haus führenden Zugänge (Wege, Treppen) im Falle des Eintritts von Eis- oder Schneeglätte, die sichere bauliche Ausführung der Zugänge sowie die Vorhaltung einer ausreichenden Außenbeleuchtung.
b) Die Beklagten haben entgegen der Ansicht des Klägers gegen keines der drei genannte[…]


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