OLG Hamm – Az.: I-15 W 114/22 – Beschluss vom 25.11.2022
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 101.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Als Berechtigte des im Wohnungserbbaugrundbuch von A Blatt ###7 verzeichneten Wohnungserbbaurechts sind zu je ½ Anteil die Beteiligte zu 1) und ihr verstorbener Ehemann B, der Vater der Beteiligten zu 2) und zu 3), eingetragen.
Ausweislich des vom Nachlassgericht erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins (Az.: 13 VI 528/21 AG Witten) ist der Mitberechtigte B von der Beteiligten zu 1) zu ½ Anteil und den Beteiligten zu 2) und zu 3) zu je ¼ Anteil beerbt worden.
In der notariellen Urkunde vom 12.01.2021 (UR-Nr.##8/2021 des Notars C in D) verkaufte die Beteiligte zu 1), zum einen handelnd für sich selbst und zum anderen handelnd als vollmachtlose Vertreterin für die Beteiligten zu 2) und zu 3), das Wohnungserbbaurecht zu einem Kaufpreis von 105.000,00 Euro an die Beteiligte zu 4) und erklärte die entsprechende Auflassung. Unter § 4 des Kaufvertrages wurde der Beteiligten zu 4) zudem das Recht eingeräumt, das Grundstück bereits vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten, die der Sicherung von Darlehensforderungen für die Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten dienen. Sie wurde ausdrücklich bevollmächtigt, die Verkäufer bei allen zur Bestellung erforderlichen Rechtshandlungen zu vertreten und die notwendigen Anträge zu den Grundakten zu stellen.
Die in der vorgenannten Urkunde enthaltenen Erklärungen genehmigten die Beteiligten zu 2) und zu 3) am 14.10.2021 (UR-Nr. ##2/2021 des Notars C in D) und am 15.10.2021 (UR-Nr. ##6/2021 des Notars C in D).
Mit gesonderten Urkunden vom 12.10.2021 (UR-Nr. ##9/2021 des Notars C in D) und vom 16.12.2021 (UR-Nr.##3/2021 des Notars C in D) bewilligte die Beteiligte zu 4) sodann im eigenen Namen und aufgrund der kaufvertraglichen Belastungsvollmacht im Namen der Beteiligten zu 1) bis 3) die Eintragung einer Buchgrundschuld über 101.000,00 Euro nebst 15 % Jahreszinsen zugunsten der Bet[…]