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Maßnahme der beruflichen Weiterbildung – Arbeitslosengeldanspruch?

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 18 AL 41/20 – Urteil vom 15.04.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 28. Dezember 2017 bis 27. März 2018.

Die Beklagte hatte der Klägerin, die seit 2009 als Flugbegleiterin bei der mittlerweile insolventen Air B KG beschäftigt war, nach deren Arbeitslosmeldung am 1. November 2017 ab diesem Zeitpunkt Alg „bis auf weiteres“ bewilligt (Bescheid vom 15. November 2017).

Ab dem 28. Dezember 2017 nahm die Klägerin an einer Flugbegleiterschulung der Deutschen Lufthansa AG (LH) teil, deren Präsenzanteil in F stattfand; auf den Schulungsvertrag vom 29. September 2017 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach Hinweis auf eine nach Auffassung der Beklagten fehlende Verfügbarkeit während der Schulung (Schreiben vom 1. Dezember 2017) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg mWv 28. Dezember 2017 wegen „Aufnahme einer Beschäftigung“ auf (Bescheid vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018). Nach Beendigung des Lehrgangs am 26. März 2018 war die Klägerin ab 27. März 2018 bei der LH beschäftigt.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2018 aufgehoben (Urteil vom 6. März 2020). Die Klägerin habe auch während der Schulungsmaßnahme ein Alg-Anspruch unter Berücksichtigung von § 139 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) gehabt.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 3 SGB III seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe seinerzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sie sei ab 28. Dezember 2017 nicht mehr arbeitslos gewesen. Es fehle zudem an einer Vereinbarung zwischen der LH und der Klägerin zu einem Abbruch der Maßnahme bei einer Vermittlung in eine neue Beschäftigung. Diese habe an der Maßnahme ausschließlich deshalb teilgenommen, um anschließend die Arbeit bei der LH aufzunehmen. Die Klägerin sei auch ortsabwesend gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2020 aufzuheben und die Klage a[…]


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