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Fristlose Arbeitnehmerkündigung bei Alkoholerkrankung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 331/20 – Urteil vom 15.04.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. September 2020, Az. 2 Ca 1160/20, teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. April 2020 mit notwendiger Auslauffrist nicht am 31. Oktober 2020, sondern am 31. Dezember 2020 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist wegen Alkoholsucht.

Die 1963 geborene Klägerin ist seit September 1984 in einer Kindertagesstätte der Beklagten in A-Stadt als Kinderpflegerin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 3.402,00 angestellt. Die Beklagte betreibt mehrere katholische Kindertagesstätten; sie beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer. Es besteht eine Mitarbeitervertretung gemäß der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier (MAVO). Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag die Geltung der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Die Klägerin ist aufgrund ihres Lebensalters und Betriebszugehörigkeit gemäß § 40 Abs. 2 KAVO ordentlich unkündbar. Die längste Kündigungsfrist nach § 40 Abs. 1 KAVO beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Im Jahr 2016 ist der Beklagten die Alkoholkrankheit der Klägerin aufgefallen. Die Klägerin unterzog sich im Sommer 2017 einer stationären Suchttherapie in einer Fachklinik in Bad Neuenahr. Die Klägerin ist rückfällig geworden, im Jahr 2018 kam es wieder zu alkoholbedingten Auffälligkeiten am Arbeitsplatz. Die Klägerin, die weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 Angebote der Beklagten zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement angenommen hat, erklärte sich auf Vorschlag der Beklagten bereit, sich zukünftig bei Dienstbeginn einem Alkoholtest zu unterziehen. Außerdem nahm sie seit Dezember 2018 Gesprächsangebote des Zentrums für ambulante Suchtkrankenhilfe des Caritasverbands A-Stadt wahr. Gleichwohl waren im Februar und März 2019 die Alkoholtests auffällig, die Klägerin wurde wegen alkoholisiertem Erscheinen am Arbeitsplatz abgemahnt.

Mit Schreiben vom 24.06.2019 kündigte die[…]


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