LAG Sachsen-Anhalt – Az.: 9 (10) Sa 508/03 – Urteil vom 15.01.2004
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 9. Juli 2003 – 2 Ca 109/03 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt war, für die Klägerin für die Dauer der Kündigungsfrist Kurzarbeit anzuordnen und entsprechend verminderten Arbeitslohn zu zahlen.
Die am … 1950 geborene Klägerin war bei der tarifgebundenen Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Dezember 1975 bis 31. Mai 2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung.
Die Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.02.2003 – 2 Ca 4427/02 – abgewiesen, die Berufung der Klägerin mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.10.2003 – 9 Sa 220/03 – zurückgewiesen.
Am 23. September 2002 beschloss der Vorstand der Beklagten die Aufgabe des operativen Handelsgeschäftes und die Reduzierung der Tätigkeit der Genossenschaft auf die Geschäftsfelder Immobilienbewirtschaftung und Mitgliederbetreuung. Die 13 Märkte der Beklagten sollten in der Zeit vom 14. Oktober 2002 bis 23. Dezember 2002 geschlossen und die Verwaltung abgebaut werden. Der Markt 0107, in dem die Klägerin zuletzt als Marktleiterin beschäftigt war, wurde am 14. Oktober 2002 geschlossen.
Am 30. September 2002 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen Gegenstand die Umsetzung der am 23. September 2002 beschlossenen Maßnahmen (Betriebsänderung) ist. Unter Ziffer 4 des Interessenausgleiches ist die Durchführung einer Maßnahme nach SGB III, deren Träger die G. mbH ist, vereinbart.
Am 30. Oktober 2002 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine zweite Betriebsvereinbarung mit der Bezeichnung „Kurzarbeit“. Diese Betriebsvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1
Ziel der Kurzarbeit
Ziel der Kurzarbeit ist es, Fristen aus betriebsbedingten Kündigungen abzufedern.
§ 2
Beginn der Kurzarbeit
Auf der Grundlage des SGB III § 175 wird Kurzarbeit ab … 2002 zunächst bis … 2003 beim Arbeitsamt beantragt und durchgeführt.
§ 3
Mitteilungsfrist an den Betriebsrat
Die Antragstellung der zur Anwendung kommenden Kurzarbeit ist in der Anlage 1 a ersichtlich und mit dem Betriebsrat abgestimmt.
Dabei ist das Mi[…]