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§ 21 Abs. 5 WEG – Kostenabweichungen müssen beschlossen werden

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AG Lübeck – Az.: 35 C 39/21 WEG – Urteil vom 11.02.2022

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.8.2021 zu TOP 14 (Elektromobilität) wird insoweit für ungültig erklärt, als beschlossen wurde, die Kostenverteilung für die Energieversorgung der beabsichtigten Ladestationen „wie oben dargestellt auf alle Nutzer angemessen zu verteilen“.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, d. h. der Wohnungseigentümergemeinschaft.. Sie sind Eigentümer der in der Teilungserklärung mit der WE 049 bezeichneten Wohnung und zugehörigem Tiefgaragenstellplatz Nr. 100.

Verwalterin des Objektes ist das Wohnungsunternehmen D. aus L..

Am 18.8.2021 fand eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt 14 (Elektromobilität) geht es laut Protokoll um die Frage der Beschlussfassung über die Beauftragung der Verwalterin, die Stadtwerke L. mit der Planung eines gemeinsamen Lastmanagements und der Schaffung einer Ladeinfrastruktur zu beauftragen, um die derzeit maximal möglichen 10 Anschlüsse für Wallboxen zur Herstellung der Elektromobilität zu installieren. Im Protokoll ist dann aufgeführt, dass es 7 beantragte Anschlüsse gibt. Weiter heißt es dort unter anderem: „Kosten ca. 45.000,00 Euro, die von den neuen Miteigentümern der zu betreibenden Ladestationen zu gleichen Teilen zu tragen sind“.

Anschließend erklärten sich die Wohnungseigentümer mit folgender Beschlussfassung mehrheitlich einverstanden:

„Da die Gesamtsituation derzeit noch keine Beschlussreife bietet, schlägt Herr K. vor, zumindest einen Duldungsbeschluss dergestalt zu fassen, dass sich die Versammlungsteilnehmer vom Grundsatz her damit einverstanden erklären, dass in der Tiefgarage und den Außenstellplätzen eine Energieversorgung der einzelnen Stellplätze mit Ladestationen erfolgen darf. Die Kostenverteilung richtet sich nach dem WEG und ist, wie oben dargestellt, auf alle Nutzer angemessen zu verteilen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichte Protokoll vom 18.8.2021 Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.).

Die Kläger stellten selbst keinen Antrag auf Nutzung einer Wallbox. Sie verfügen an dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz über eine einfache Steckdose mit einem handelsüblichen 220 V-Anschluss. Diese Steckdose verfügt über einen eigenen Stromzähler.

Die[…]


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