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Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Sonn- und/oder Feiertagsarbeit Zuschläge zahlen, so erhält der Arbeitnehmer diese Zuschläge auch, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist und Zahlungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08). Dem Entgeltfortzahlungsgesetz liegt das Entgeltausfallprinzip zugrunde. Nach diesem Prinzip erhält der Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich aller Zuschläge.[…]