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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskosten: Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten

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AG Altötting, Az.: 1 C 267/15, Urteil vom 20.10.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 96,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 201,87 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Kosten für übliche Hausmeistertätigkeiten sind nur insoweit als Betriebskosten umlagefähig, als sie ortsüblich sind und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Bei auffällig hohen Hausmeisterkosten obliegt es dem Vermieter, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, dass die Kosten dennoch erforderlich, angemessen und wirtschaftlich sind.

Die Klägerin macht 0,39 EUR Hausmeisterkosten pro Quadratmeter und Monat geltend.

Die Beklagtenseite hat unter Vorlage mehrerer Betriebskostenabrechnungen dargelegt, dass bei vergleichbaren Wohnanlagen in der Umgebung wesentlich geringere Hausmeisterkosten anfallen.

Die Beklagtenseite hat weiterhin vorgetragen, dass Hausmeisterkosten in Höhe von 0,28 EUR pro Quadratmeter in Bayern dem üblichen Durchschnitt entsprechen.

Hinzu kommt, dass es sich bei der … GmbH um ein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen handelt.

In diesem Fall bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt hat. Zum substantiierten Vortrag der Klagepartei reicht es nicht aus, den Aufgabenkatalog des Hausmeisters vorzutragen. Die bloße Behauptung, die Hausmeisterkosten seien angemessen, ist zu allgemein und pauschal gehalten, als dass dem angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen wäre.

Es stellt sich daher die Frage, woran die Höhe der angemessenen Kosten im vorliegenden Fall festgemacht werden können.

Auch wenn die Beklagtenseite den Sachv[…]


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