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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zielvereinbarungsprozess gegenüber Arbeitgeber – Schadensersatz

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 606/19 – Urteil vom 30.04.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 – 19 Ca 6561/18 – teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit dem Kläger ein über 23.378,85 € brutto nebst Zinsen hinausgehender Betrag nebst Zinsen zugesprochen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

Die Revision wird nur für die Beklagte beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. Betreffend die Anspruchshöhe wird die Revision für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um Ansprüche des Klägers auf variable Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen nicht festgelegter Ziele für das Geschäftsjahr 2018.

Der Kläger ist seit dem 15. Januar 2014 bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2. Dezember 2013 (Bl. 5 ff. der Akte) als Business Development Director beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag lautet unter Ziff. 2.4 auszugsweise:

„Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer jährlich einen erfolgsabhängigen Bonus i.H.v. 43.970 € brutto (in Worten dreiundvierzigtausendneunhundertsiebzig Euro) entsprechend 100 % Erreichung der festgelegten Ziele. Die Zahlung des Bonus ist davon abhängig, welcher Zielerreichungsgrad erlangt wird. Die Modalitäten zur Zieldefinition und -erreichung werden gesondert im Rahmen des individuellen ‚Total Rewards Sales Compensation Plan‘ vereinbart (…)“

Im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsprozesses bei der Beklagten werden zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres die für die Mitarbeiter für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen Ziele und Zielgewichtungen in einem „FY Total Rewards Sales Compensation Plan“ (künftig: Bonusplan) festgehalten und von der Beklagten an die betroffenen Mitarbeiter verschickt. Anschließend wird der Bonusplan von der Beklagten mit dem jeweiligen Arbeitnehmer erörtert sowie bei Bedarf gegebenenfalls angepasst. Durch die Unterzeichnung des Bonusplans erklärt sich der Mitarbeiter mit den dort getroffenen Regelungen einverstanden und wird Bonusplanteilnehmer.

Im Wirtschaftsjahr 2015 betrug der Zielerreichungsgrad des Klägers 84 %, im Wirtschaftsjahr 2016 80 % und im Wirtschaftsjahr 2017 25 %. Die insofern in den Bonusplänen enthaltenen Ziele waren nach Auffassung beider Parteien angemessen. Die Auszahlungsquote entsprach in den […]


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