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Jagdwaffe – fahrlässige Körperverletzung durch Schussknall

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AG Leer, Az.: 73 C 618/10, Beschluss vom 24.02.2011

I.

Es wird festgestellt, dass die Parteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen vom 21.02.2011 und 22.02.2011 folgenden V e r g l e i c h geschlossen haben und der Rechtsstreit damit erledigt ist:

1. Der Beklagte verpflichtet sich zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 1.500,00 € zu zahlen.

2. Damit sind alle Ansprüche des Klägers aus dem Jagdunfall vom 04.11.2009 für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, seien sie vorhersehbar oder unvorhergesehen, abgegolten.

3. Über die Kosten des Rechtstreites soll das Gericht gem. § 91a ZPO entscheiden.

II.

Die Kosten des Rechtstreites haben die Beklagte zu 60 % und der Kläger zu 40 % zu tragen.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Quotelung der Kosten entsprechend des vereinbarten Zahlungsbetrages im Verhältnis zur Klageforderung.

Dies ergibt sich aus folgendem: Dem Kläger steht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dem Grunde nach sowohl ein Schmerzensgeldanspruch als auch Ersatz des ihm aufgrund der ihm zugefügten Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung entstandenen Schadens zu (§§ 823 Abs. 1, 249, 253 BGB).

Symbolfoto: Ivan Zhukevych/bigstock

Aufgrund der bislang durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … A. sowie …ist mit Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass jeglichem Zweifel Schweigen geboten ist, dass der von dem Beklagten abgegebene Schuss zu einer Beeinträchtigung des Gehörs des Klägers am 04.11.2009 führte. Die Zeugen haben übereinstimmend und für das Gericht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und damit glaubhaft ausgesagt, dass der letzte vom Beklagten abgegebene Schuss zu der Verletzung des Klägers führte. Anschaulich haben die drei Zeugen beschrieben, wie sich der Kläger unmittelbar nach der Schussabgabe geradezu schmerzverzerrt krümmte und litt. Zuvor war nichts ersichtlich, was auf eine irgendwie geartete Verletzung des Klägers hingewiesen h[…]


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